Nachehelicher Unterhalt: Grundsatz der Eigenverantwortung
Nach der Scheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB): Jeder Ex-Partner muss grundsätzlich selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen. Unterhalt gibt es nur aus bestimmten gesetzlichen Gründen.
Der nacheheliche Unterhalt wird nach der 3/7-Methode berechnet: Von der Einkommensdifferenz erhält der Geringerverdienende 3/7, der Mehrverdiener behält 4/7 (davon 1/7 als Erwerbstätigenbonus für seine Arbeit).
Die 6 Unterhaltsgründe nach Scheidung
- Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB)
- Bei Betreuung gemeinsamer Kinder. Mindestens bis Kind 3 Jahre alt ist, danach Einzelfallprüfung.
- Altersunterhalt (§ 1571 BGB)
- Wenn zum Scheidungszeitpunkt keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar ist (Rentenalter).
- Krankheitsunterhalt (§ 1572 BGB)
- Bei krankheits- oder behinderungsbedingter Erwerbsminderung zum Scheidungszeitpunkt.
- Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB)
- Ausgleich zum ehelichen Lebensstandard, wenn eigenes Einkommen nicht ausreicht.