Aktuell für 2026Stand: Dezember 2025

Trennungsunterhalt-Rechner Unterhalt berechnen.

Berechne den Trennungsunterhalt nach der 3/7-Methode. Mit Berücksichtigung von Kindesunterhalt und Selbstbehalt.

KostenlosKeine AnmeldungDSGVO-konform

Unterhaltspflichtiger (zahlt Unterhalt)

0 15.000 €

Beeinflusst den Selbstbehalt und die Berechnung

0 2.000 €

Unterhaltsberechtigter (erhält Unterhalt)

0 15.000 €

Für die Berechnung berufsbedingter Aufwendungen

0 2.000 €

Erwerbsobliegenheit

Bei längerer Trennung kann eine Pflicht zur Arbeitsaufnahme bestehen

Vorrangiger Unterhalt

0 3.000 €

Kindesunterhalt wird vom Einkommen des Pflichtigen abgezogen, da er vorrangig ist.

Trennungsunterhalt 2025

  • Berechnung nach der 3/7-Methode (Süddeutsche Leitlinien)
  • Erwerbstätigenbonus: 1/7 des Einkommens verbleibt beim Pflichtigen
  • Selbstbehalt: 1.600 € (erwerbstätig) / 1.475 € (nicht erwerbstätig)
  • Gilt während der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung

Monatlicher Trennungsunterhalt

1.254 €

Nach der 3/7-Methode (42.9%)

Bereinigte Einkommen

Unterhaltspflichtiger4.350 €
Unterhaltsberechtigter1.425 €

Differenz2.925 €

Berechnungsschritte

Nettoeinkommen Pflichtiger
4.500 €
- Berufsbedingte Aufwendungen (5%)
-150 €
= Bereinigtes Einkommen Pflichtiger
4.350 €
Bereinigtes Einkommen Berechtigter
1.425 €
Einkommensdifferenz
2.925 €
3/7 der Differenz

Erwerbstätigenbonus: 1/7 verbleibt beim Pflichtigen

1.254 €
Selbstbehalt Pflichtiger

Erwerbstätig

1.600 €
Max. Unterhalt (nach Selbstbehalt)
2.750 €
Endgültiger Trennungsunterhalt
1.254 €

Selbstbehalt

Selbstbehalt des Pflichtigen1.600 €
Max. zahlbarer Unterhalt2.750 €

Berechnungsgrundlage:

  • 3/7-Methode (Süddeutsche Leitlinien)
  • Erwerbstätigenbonus: 1/7 verbleibt beim Pflichtigen
  • Selbstbehalt 2025: 1.600 € (erwerbstätig) / 1.475 € (nicht erwerbstätig)
  • Kindesunterhalt ist vorrangig zu berücksichtigen

Wichtiger Hinweis

Die Berechnungen dienen ausschließlich der unverbindlichen Information und ersetzen keine professionelle Steuerberatung. Alle Angaben ohne Gewähr. Mehr erfahren

Quellen & Berechnungsgrundlagen

Unsere Berechnungen basieren auf den folgenden offiziellen Quellen (Stand: Dezember 2025):

Passende Ratgeber

Trennungsunterhalt: Das müssen Sie wissen

Der Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) sichert während der Trennungszeit den ehelichen Lebensstandard für beide Ehepartner. Er wird ab der räumlichen Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung gezahlt.

Die Berechnung erfolgt nach der 3/7-Methode (auch "Süddeutsche Methode" genannt): Der Unterhaltsberechtigte erhält 3/7 der Einkommensdifferenz. Der Erwerbstätige behält 1/7 als sogenannten Erwerbstätigenbonus.

Voraussetzungen für Trennungsunterhalt

Räumliche Trennung
Die Ehepartner müssen getrennt leben – entweder in verschiedenen Wohnungen oder "Trennung innerhalb der Wohnung".
Einkommensunterschied
Der Unterhaltsberechtigte muss ein niedrigeres bereinigtes Einkommen haben als der Pflichtige.
Keine Scheidung
Trennungsunterhalt gilt nur bis zur rechtskräftigen Scheidung. Danach gelten andere Regeln.
Bedürftigkeit
Der Berechtigte kann seinen Bedarf (ehelicher Lebensstandard) nicht aus eigenem Einkommen decken.

Beispielrechnung: Trennungsunterhalt nach 3/7-Methode

Pflichtiger: 4.500 € | Berechtigter: 1.500 € netto

Pflichtiger: 4.500 € | Berechtigter: 1.500 € netto
PositionBetrag
Netto Pflichtiger4.500 €
- Berufsbedingte Aufwendungen (5%)- 150 €
= Bereinigtes Einkommen Pflichtiger4.350 €
Bereinigtes Einkommen Berechtigter1.425 €
Einkommensdifferenz2.925 €
× 3/7 (Quote)× 42,86%
Trennungsunterhalt1.254 €

Wichtige Faktoren bei der Berechnung

  1. Bereinigtes Einkommen: Vom Nettoeinkommen werden berufsbedingte Aufwendungen (5%) und ggf. Kindesunterhalt abgezogen.
  2. Wohnvorteil: Wer in der eigenen Immobilie wohnt, muss sich die ersparte Miete als Einkommen anrechnen lassen.
  3. Kindesunterhalt (vorrangig): Kindesunterhalt geht vor Ehegattenunterhalt und wird vom Einkommen des Pflichtigen abgezogen.
  4. Selbstbehalt: Dem Pflichtigen müssen mindestens 1.600 € (erwerbstätig) bzw. 1.475 € (nicht erwerbstätig) verbleiben.

Erwerbsobliegenheit während der Trennung

Während der Trennungszeit besteht grundsätzlich keine sofortige Pflicht, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Dies ändert sich jedoch mit zunehmender Trennungsdauer.

Wann besteht Erwerbsobliegenheit?

Erstes Trennungsjahr
In der Regel keine Erwerbsobliegenheit. Der Berechtigte muss keine Arbeit aufnehmen.
Danach zunehmend
Nach dem ersten Jahr steigt die Erwartung, dass der Berechtigte eine angemessene Arbeit sucht.
Kinderbetreuung
Bei Betreuung von Kindern unter 3 Jahren besteht keine Erwerbsobliegenheit.
Fiktives Einkommen
Bei Verletzung der Erwerbsobliegenheit kann ein fiktives Einkommen angerechnet werden.

Häufig gestellte Fragen zum Trennungsunterhalt

Alles Wichtige zur Berechnung und Dauer des Trennungsunterhalts

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