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© 2026 Rechner Zentrale. Alle Angaben ohne Gewähr.

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Aktuell für 2026•Stand: Januar 2026

Trennungsunterhalt-Rechner Unterhalt berechnen.

Berechne den Trennungsunterhalt nach der 3/7-Methode. Mit Beruecksichtigung von Kindesunterhalt und Selbstbehalt.

KostenlosKeine AnmeldungDSGVO-konform

Unterhaltspflichtiger (zahlt Unterhalt)

€
0 €15.000 €

Beeinflusst den Selbstbehalt und die Berechnung

€
0 €2.000 €

Unterhaltsberechtigter (erhält Unterhalt)

€
0 €15.000 €

Für die Berechnung berufsbedingter Aufwendungen

€
0 €2.000 €

Erwerbsobliegenheit

Bei längerer Trennung kann eine Pflicht zur Arbeitsaufnahme bestehen

Vorrangiger Unterhalt

€
0 €3.000 €

Kindesunterhalt wird vom Einkommen des Pflichtigen abgezogen, da er vorrangig ist.

Trennungsunterhalt 2026

  • Berechnung nach der 3/7-Methode (Süddeutsche Leitlinien)
  • Erwerbstätigenbonus: 1/7 des Einkommens verbleibt beim Pflichtigen
  • Selbstbehalt: 1.600 € (erwerbstätig) / 1.475 € (nicht erwerbstätig)
  • Gilt während der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung

Monatlicher Trennungsunterhalt

1.254 €

Nach der 3/7-Methode (42.9%)

Bereinigte Einkommen

Unterhaltspflichtiger4.350 €
Unterhaltsberechtigter1.425 €

Differenz2.925 €

Berechnungsschritte

Nettoeinkommen Pflichtiger
4.500 €
- Berufsbedingte Aufwendungen (5%)
-150 €
= Bereinigtes Einkommen Pflichtiger
4.350 €
Bereinigtes Einkommen Berechtigter
1.425 €
Einkommensdifferenz
2.925 €
3/7 der Differenz

Erwerbstätigenbonus: 1/7 verbleibt beim Pflichtigen

1.254 €
Selbstbehalt Pflichtiger

Erwerbstätig

1.600 €
Max. Unterhalt (nach Selbstbehalt)
2.750 €
Endgültiger Trennungsunterhalt
1.254 €

Selbstbehalt

Selbstbehalt des Pflichtigen1.600 €
Max. zahlbarer Unterhalt2.750 €

Berechnungsgrundlage:

  • 3/7-Methode (Süddeutsche Leitlinien)
  • Erwerbstätigenbonus: 1/7 verbleibt beim Pflichtigen
  • Selbstbehalt 2026: 1.600 € (erwerbstätig) / 1.475 € (nicht erwerbstätig)
  • Kindesunterhalt ist vorrangig zu berücksichtigen

Wichtiger Hinweis

Die Berechnungen dienen ausschließlich der unverbindlichen Information und ersetzen keine professionelle Steuerberatung. Alle Angaben ohne Gewähr. Mehr erfahren

Quellen & Berechnungsgrundlagen

Unsere Berechnungen basieren auf den folgenden offiziellen Quellen (Stand: Januar 2026):

  • Behörde
    Bundesministerium der Finanzen

    Offizielle Steuertabellen und Programmablaufpläne

  • Gesetz
    Einkommensteuergesetz (EStG)

    Gesetzliche Grundlage für die Einkommensteuerberechnung

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Trennungsunterhalt: Das muessen Sie wissen

Der Trennungsunterhalt (Paragraph 1361 BGB) sichert waehrend der Trennungszeit den ehelichen Lebensstandard fuer beide Ehepartner. Er wird ab der raeumlichen Trennung bis zur rechtskraeftigen Scheidung gezahlt.

Die Berechnung erfolgt nach der 3/7-Methode (auch "Sueddeutsche Methode" genannt): Der Unterhaltsberechtigte erhaelt 3/7 der Einkommensdifferenz. Der Erwerbstaetige behaelt 1/7 als sogenannten Erwerbstaetigenbonus.

Voraussetzungen fuer Trennungsunterhalt

Raeumliche Trennung
Die Ehepartner muessen getrennt leben - entweder in verschiedenen Wohnungen oder "Trennung innerhalb der Wohnung".
Einkommensunterschied
Der Unterhaltsberechtigte muss ein niedrigeres bereinigtes Einkommen haben als der Pflichtige.
Keine Scheidung
Trennungsunterhalt gilt nur bis zur rechtskraeftigen Scheidung. Danach gelten andere Regeln.
Beduerftigkeit
Der Berechtigte kann seinen Bedarf (ehelicher Lebensstandard) nicht aus eigenem Einkommen decken.

Beispielrechnung: Trennungsunterhalt nach 3/7-Methode

Pflichtiger: 4.500 EUR | Berechtigter: 1.500 EUR netto

Pflichtiger: 4.500 EUR | Berechtigter: 1.500 EUR netto
PositionBetrag
Netto Pflichtiger4.500 EUR
- Berufsbedingte Aufwendungen (5%)- 150 EUR
= Bereinigtes Einkommen Pflichtiger4.350 EUR
Bereinigtes Einkommen Berechtigter1.425 EUR
Einkommensdifferenz2.925 EUR
x 3/7 (Quote)x 42,86%
Trennungsunterhalt1.254 EUR

Wichtige Faktoren bei der Berechnung

  1. 1
    Bereinigtes Einkommen: Vom Nettoeinkommen werden berufsbedingte Aufwendungen (5%) und ggf. Kindesunterhalt abgezogen.
  2. 2
    Wohnvorteil: Wer in der eigenen Immobilie wohnt, muss sich die ersparte Miete als Einkommen anrechnen lassen.
  3. 3
    Kindesunterhalt (vorrangig): Kindesunterhalt geht vor Ehegattenunterhalt und wird vom Einkommen des Pflichtigen abgezogen.
  4. 4
    Selbstbehalt: Dem Pflichtigen muessen mindestens 1.600 EUR (erwerbstaetig) bzw. 1.475 EUR (nicht erwerbstaetig) verbleiben.

Erwerbsobliegenheit waehrend der Trennung

Waehrend der Trennungszeit besteht grundsaetzlich keine sofortige Pflicht, eine Erwerbstaetigkeit aufzunehmen. Dies aendert sich jedoch mit zunehmender Trennungsdauer.

Wann besteht Erwerbsobliegenheit?

Erstes Trennungsjahr
In der Regel keine Erwerbsobliegenheit. Der Berechtigte muss keine Arbeit aufnehmen.
Danach zunehmend
Nach dem ersten Jahr steigt die Erwartung, dass der Berechtigte eine angemessene Arbeit sucht.
Kinderbetreuung
Bei Betreuung von Kindern unter 3 Jahren besteht keine Erwerbsobliegenheit.
Fiktives Einkommen
Bei Verletzung der Erwerbsobliegenheit kann ein fiktives Einkommen angerechnet werden.

Haeufig gestellte Fragen zum Trennungsunterhalt

Alles Wichtige zur Berechnung und Dauer des Trennungsunterhalts

Trennungsunterhalt ist der Unterhalt, der während der Trennungszeit – also ab der räumlichen Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung – gezahlt wird. Er basiert auf § 1361 BGB und soll den ehelichen Lebensstandard für beide Partner sichern.

Der Trennungsunterhalt wird nach der 3/7-Methode berechnet: Von der Differenz der bereinigten Einkommen beider Ehepartner erhält der Geringverdiener 3/7. Der Erwerbstätige behält 1/7 als Bonus (Erwerbstätigenbonus).

Der Selbstbehalt gegenüber Ehegatten beträgt 2026 für Erwerbstätige 1.600 €, für Nicht-Erwerbstätige 1.475 €. Dieser Betrag muss dem Unterhaltspflichtigen mindestens verbleiben.

Trennungsunterhalt wird während der gesamten Trennungszeit bis zur rechtskräftigen Scheidung gezahlt. Das Trennungsjahr beträgt mindestens 12 Monate, kann aber auch länger dauern. Nach der Scheidung gelten andere Regeln (nachehelicher Unterhalt).

Im ersten Trennungsjahr besteht meist keine Erwerbsobliegenheit. Nach länger dauernder Trennung kann jedoch eine Pflicht zur Arbeitsaufnahme entstehen, insbesondere wenn keine Kinder zu betreuen sind. Dann kann ein "fiktives Einkommen" angesetzt werden.

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